Fäll- und Schnittverbot bei Baum-/Gehölzpflege ab 1. März bis 30. September
Vogelschutz in der Brutzeit — Gebot & Ausnahmen
Vom 1. März bis 30. September stehen Vögel aufgrund der Brutzeit unter besonderem Schutz. In diesen Monaten ist es nicht erlaubt, Bäume zu fällen sowie Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Davon ausgenommen sind Pflegemaßnahmen an Beerenobst und Ziergehölzen im Hausgarten und Arbeiten im Wald, die durch den Forst durchgeführt werden. Auch Pflegeschnitte an Obsthochstämmen können im oben genannten Zeitraum durchgeführt werden, da insbesondere bei Kirschen ein Winterschnitt nachteilig ist. Allerdings ist auch hierbei immer auf etwaige Vogelbrutstätten Rücksicht zu nehmen.
Von diesem Verbot sind Maßnahmen ausgenommen, die aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, wie zum Beispiel das Fällen eines nachweislich kranken Baumes, der auf einen Weg oder eine Straße zu fallen droht. Ausnahmen sind immer mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Konstanz unter der Telefonnummer 07531 800-1222 abzuklären.